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Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch den Insolvenzverwalter

Mit dem Vorschuss wird die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten, sagt das FG Düsseldorf und bejaht eine Gewinnrealisierung. Die Richter ließen aber die Revision zum BFH zu.

Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht A bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in dem Insolvenzverfahren B einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren B hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss "verdient". Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen "so gut wie sicher" zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.

Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.

(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2016 zu Urteil vom 28.01.2016 - 16 K 647/15 F; BFH-Az: IV R 20/16)

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