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Steuerlicher Abzug anschaffungsnaher Herstellungskosten

Mit der Begünstigung eines Pauschalbetrags für typischerweise jährlich entstehende Erhaltungsaufwendungen beschäftigte sich das FG Düsseldorf.

Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen. Die klagende Grundstücksgemeinschaft erwarb am 15.03.2012 ein Mehrfamilienhaus zum Kaufpreis von 340.000 Euro, wovon 247.336,42 Euro auf das Gebäude entfielen. Sie erklärte für die Streitjahre 2012 und 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -21.499,09 Euro bzw. 3.359,03 Euro. Dabei berücksichtigte sie sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 31.836,06 Euro bzw. 16.325,09 Euro.

Hingegen ging das beklagte Finanzamt von einer Überschreitung der 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten aus. Dementsprechend berücksichtigte es einen Teilbetrag aus den für beide Jahre erklärten Aufwendungen in Höhe von 45.047 Euro nur im Wege der Abschreibung. Lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.155 Euro bzw. 986 Euro behandelte es als sofort abzugsfähige Kosten für Schönheitsreparaturen.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass Kosten für den Austausch von zwei Heizkörpern in Höhe von 536,48 Euro bzw. 1.118,84 Euro nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien, so dass der maßgebliche Grenzbetrag nicht überschritten werde. Die Reparaturen lägen im Rahmen der jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen für ein Objekt mit neun Wohneinheiten. Zudem seien die Schäden erst nach dem Kauf des Objekts aufgetreten.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu den Herstellungskosten gehörten auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen seien allein Kosten für Erweiterungen und Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.

Im Streitfall werde die 15 %-Grenze überschritten. Dabei seien auch die Aufwendungen für den Austausch der beiden Heizkörper einzubeziehen. Es handele sich weder um Aufwendungen für Erweiterungen noch um Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Begünstigt sei nicht der pauschale Betrag in Höhe der nach der Lebenserfahrung typischerweise jährlich entstehenden Erhaltungsaufwendungen. Privilegiert würden vielmehr die konkret entstandenen Aufwendungen, wenn sie im Zusammenhang mit jährlich üblicherweise anfallenden Arbeiten stünden. Davon könne beim Austausch von Heizkörpern indes nicht ausgegangen werden.

Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber noch andere als die genannten Aufwendungen von der 15 %-Regel habe ausnehmen wollen. Dagegen spreche insbesondere der Vereinfachungszweck der Regelung. Ob die Norm jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn der schadensverursachende Kausalverlauf erst nach dem Erwerb in Gang gesetzt worden ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.01.2016 - 11 K 4274/13 E), könne dahinstehen, da die an den Heizkörpern aufgetretenen Defekte nicht auf äußeren, ausschließlich nach dem Erwerb eingetretenen Ereignissen beruhten. Vielmehr habe sich bloß das lebenstypische und im Erwerbszeitpunkt bereits angelegte Risiko verwirklicht, dass Wirtschaftsgüter auch ohne besondere Ereignisse - altersbedingt - defekt würden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.10.2016 zu Urteil vom 30.08.2016 - 10 K 398/15 F)

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