Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben.
Damit werde es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden, erklärt das BMF dazu.
Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden sollen, könnten die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen
Das BMF weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ab 1. Januar 2017 entfällt.
(Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 5.10.2016)