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Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden in weiten Teilen rechtmäßig

Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Oktober 2015 im Wesentlichen rechtmäßig ist.

Ein in Dresden ansässiger Hotelbetrieb beantragte am 28. Januar 2016 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, die Beherbergungssteuersatzung für unwirksam zu erklären.

Die Stadt ist nach Auffassung des Senats zur Erhebung der an das Entgelt für die Übernachtung von Gästen im Stadtgebiet anknüpfenden Beherbergungssteuer berechtigt. Sie hat von dieser Befugnis überwiegend ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und sonstiges höherrangiges Recht Gebrauch gemacht. Lediglich die Regelung über die Befreiung von der Beherbergungssteuer für Gäste, die in Einrichtungen mit weniger als fünf Betten übernachten, verstößt gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Deren Befreiung von der Steuerpflicht kann entgegen der Auffassung der Stadt Dresden nicht damit gerechtfertigt werden, dass in diesen Fällen häufig eine Vermittlung durch Internetportale erfolgt und deshalb die Steuererhebung bei diesem Personenkreis schwierig ist.

Die übrigen Einwendungen des Hotelbetriebs gegen die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden hatten keinen Erfolg.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Normenkontrollurteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

(OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 06.10.2016 zu Urteil vom 06.10.2016 - 5 C 4/16)

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