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Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb

Mit den Anforderungen an die Begründung der Prüfungsanordnung und der Ermessensgerechtigkeit beschäftigte sich der BFH.

Die Richter entschieden: Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung.

Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraumes zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des Finanzamts ein Prüfungsbedarf ergibt.

Der betroffene Unternehmer betreibt in mehreren Filialen einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art. Sein Betrieb war zum 1. Januar 2004 als Kleinbetrieb, zum 1. Januar 2007 als Mittelbetrieb, zum 1. Januar 2010 als Großbetrieb und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 wieder als Mittelbetrieb eingestuft worden.

(BFH, Urteil vom 15.6.2016 - III R 8/15)

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Artikel der Ausgabe November 2016

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