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Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

Ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin können seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale ansetzen, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt.

Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte. Das hat das in Kassel ansässige Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatten ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin. Die Eheleute waren laut jeweiligem Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte aber auch das Recht, den Kläger auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und die Klägerin mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen dagegen nur mit der Entfernungspauschale, also pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Das Hessische Finanzgericht folgte der Ansicht der Kläger nicht. Der im jeweiligen Arbeitsvertrag genannte Flughafen sei im Streitjahr 2014 die erste Tätigkeitsstätte beider Kläger gewesen. Denn die Kläger seien diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen. Entscheidend sei dabei allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen habe, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen sei oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändere daran nichts. Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege, sei seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend. Bei dem Flughafen handele es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

Schließlich hätten beide Kläger am Flughafen ihre eigentliche Berufstätigkeit auch in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Denn nach den vorliegenden Flugstunden-Übersichten seien sie dort jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz anwesend gewesen. Ferner hätten am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining stattgefunden. Das genüge für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.

Fahrten von der Wohnung zum Flughafen seien im Streitfall daher nur nach der seit dem 01.01.2014 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Wege der Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen. Das genüge auch dem sog. objektiven Nettoprinzip und führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung mit Gewerbetreibenden.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das letzte Wort (Az. des BFH: VI R 17/17).

(FG Hessen, Pressemitteilung vom 10.05.2017 zu Urteil vom 23.02.2017 - 1 K 1824/15)

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