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Vollprüfung der Aussetzung der Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren

Nach dem Beschluss des 1. Senats des FG Hamburg sind im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren auch dann die gesamten Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO zu prüfen - also grundsätzlich auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes -, wenn die Finanzbehörde bereits AdV gewährt hat und der Steuerpflichtige sich allein gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet.

Der Antragsteller, ein Spielhallenbetreiber, hatte sich in der Hauptsache gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer auf der Grundlage von Schätzungen gewährt. Die Beteiligten stritten insbesondere darüber, ob die interne Aufzeichnung der Nutzungsdaten in einem Geldspielgerät im Anwendungsbereich des § 10 HmbSpVStG eine aufbewahrungspflichtige Unterlage im Sinne von § 146 Abs. 4 AO ist und das Finanzamt bei ihrem Fehlen schätzen darf, auch wenn der Steuerpflichtige die Geräte elektronisch ausgelesen hat.

Das Finanzamt hatte dem Antragsteller AdV unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung bis zum 31.12.2015 gewährt. Der Antragsteller leistete keine Sicherheit, sondern wandte sich an das Finanzgericht. Das Finanzamt beantragte in dem gerichtlichen Verfahren, AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

Obwohl das Finanzgericht befand, die Voraussetzungen für das Anfordern einer Sicherheitsleistung seien nicht erfüllt, weil das Finanzamt die Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt habe, lehnte es den Antrag des Steuerpflichtigen ab. AdV sei schon deswegen nicht zu gewähren, weil an der Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden - auch wenn das Finanzamt dies offenbar anders gesehen hatte. Der 1. Senat stellte zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH heraus, dass ein Finanzgericht nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung zu überprüfen, sondern nach Maßgabe des § 69 FGO eigenständig zu entscheiden habe.

Wegen Divergenz zu einem BFH-Beschluss (vom 07.05.2008 IX S 26/07) ließ der Senat die Beschwerde zu, Az. des BFH II B 75/16 (Parallelverfahren 1 V 42/16, Az. des BFH II B 76/16).

(FG Hamburg, Mitteilung vom 02.01.2017 zu Beschluss vom 15.08.2016 - 1 V 41/16)

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