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Gemischt genutzter Raum mit Küchenzeile ist kein Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuerlich nicht anerkannt, entschied der BFH.

Die Richter erklärten: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Raum, der hier ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich war, verfüge über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.

Geklagt hatte ein Selbstständiger, der ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten betrieb. Er wohnte zur Miete in einem etwa 73 qm großen Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise. Das räumlich abgeschlossene Schlafzimmer umfasste 17,7 qm, der in dem Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesene Raumteil 38 qm. Diesen Bereich, der nach den Angaben des Klägers mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet war, nutzte er für seine gewerbliche Tätigkeit. Die Küche mit einer Größe von rd. 3,6 qm ragte in offener Bauweise in diesen als Büro genutzten Bereich hinein. Die restliche Wohnfläche entfiel insbesondere auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Außerhalb seiner Wohnung unterhielt der Kläger keinen betrieblich genutzten Raum.

Die in der Gewinnermittlung zum Abzug gebrachten anteiligen Miete und Nebenkosten in Höhe von 3.393,12 Euro erkannte das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben an.

Diese Auffassung bestätigte der BFH und berief sich dabei auf die Entscheidung des Großen Senats vom 27.7.2015 (Az. Grs 1/14). In dieser Entscheidung hatte der BFH die strengen Regeln zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bestätigt und für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt.

(BFH-Urteil vom 8.9.2016, Az. III R 62/11)

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