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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Grundstückserwerb i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht ist, auch wenn in derselben Urkunde, in der der Grundstückskaufvertrag aufgehoben wurde, 94% der Anteile der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert worden sind.

Die Klägerin hatte mit einer GmbH einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden geschlossen. Als der Grundstückeigentümer die erforderliche Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in den bestehenden Grundstücksmietvertrag verweigerte, hob man den Grundstückskaufvertrag wieder auf. In derselben Urkunde wurde die Übertragung der Anteile an der GmbH zu 94% auf die Muttergesellschaft der Klägerin und zu 6% auf eine dritte Gesellschaft vereinbart. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des bereits ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei nicht rückgängig gemacht worden, weil die Klägerin eine beherrschende Beteiligung an der GmbH erworben habe.

Die Klägerin wandte sich mit Erfolg an das Finanzgericht Hamburg. Der 3. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den sog. Weiterveräußerungsfällen auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sei. Nach ihr liegt keine Rückgängigmachung eines Kaufvertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Käufer die Vertragsaufhebung zum anschließenden Erwerb des Grundstücks bzw. der Grundstücksgesellschaft an eine von ihm ausgewählte dritte Person nutzen konnte. Nach Ansicht des 3. Senats ist keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Verwertung der Rechtsposition aus dem rückgängig gemachten Kaufvertrag im Sinne einer "wirtschaftlichen Zueignung" eines Grundstücks gegeben, wenn weniger als 95% der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt werden - ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeit eines Gesellschafters, auch mit einer Mehrheitsbeteiligung unterhalb dieser Schwelle auf das weitere Schicksal des Grundstücks Einfluss zu nehmen.

(FG Hamburg, Mitteilung vom 5.7.2016 zu Gerichtsbescheid vom 1.2.2016 - 3 K 130/15; Revision beim BFH: II R 10/16)

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