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Kein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug von Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies hat er 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 Euro, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate in Höhe von 7.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Auch im Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Zahlung führe - so der Senat - weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben. Er führte aus, dass ein Werbungskostenabzug für eine Ausgleichszahlung bezüglich einer Betriebsrente nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen sei, setze nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulasse. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthielten, habe der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG i. V. m. §§ 1587f ff. BGB) durchführen können. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.

Der Sonderausgabenabzug sei nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang sei vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend müsse die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.

Im Hinblick auf aktuell noch anhängige Revisionsverfahren zur früheren Rechtslage hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/16 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2016 zu Urteil vom 22.06.2016 - 7 K 727/14 E; BFH-Az.: X R 20/16)

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