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Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz schließen den Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind nicht aus

Der 12. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Sozialhilfeträger für die stationäre Unterbringung und Betreuung eines contergangeschädigten Kindes Anspruch auf die Abzweigung von Kindergeld hat, auch wenn das Kind eine Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz erhält.

Das betroffene Kind ist aufgrund einer Conterganschädigung seit seiner Geburt schwerbehindert. Die Mutter ist verstorben. Der Vater leistet einen Unterhaltsbeitrag von 54,96 Euro im Monat und erhielt das Kindergeld bis 2005 ausgezahlt. Weil das Kind ab Januar 2013 in einem Wohnheim stationär untergebracht und betreut wird, beantragte der für die monatlichen Kosten von ca. 5.000 Euro aufkommende Sozialhilfeträger ihm das Kindergeld abzuzweigen. Die beklagte Familienkasse lehnte es ab, Kindergeld festzusetzen und an den Sozialhilfeträger abzuzweigen, weil das Kind aufgrund seiner ab Januar 2013 auf monatlich 6.812 Euro erhöhten Conterganrente in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.

Das Finanzgericht gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt und gewährte Kindergeld in Höhe von 129,04 Euro (184 Euro abzüglich des Unterhaltsbeitrag des Vaters von 54,96 Euro). Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (alte Fassung) ist für ein Kind über sein 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren, wenn es wie im vorliegenden Fall wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Erreichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht, kann sich das Kind nicht selbst unterhalten. Im Streitfall reichten die dem Kind gezahlten Sozialleistungen - ohne Berücksichtigung der Conterganrente - nicht aus, seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Das Finanzgericht folgte damit nicht der Auffassung der Familienkasse, dass die Leistungen der Conterganstiftung kindergeldrechtlich als Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen seien. Das ergebe sich aus § 18 des Conterganstiftungsgesetzes und dem Charakter der Conterganrente als Schmerzensgeld. Schmerzensgeld nehme innerhalb der Einkommens- und Vermögensarten eine Sonderstellung ein, weil es nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll. Schmerzensgeld habe eine Entschädigungs- und Ausgleichsfunktion über den erlittenen Vermögensschaden hinaus. Auch die Conterganrente diene vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens und sei keine Leistung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017 zu Urteil vom 09.11.2016 - 12 K 2756/16)

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