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Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Der Kläger ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die im Streitjahr (2013) 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter der Kläger, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine Ehefrau (u. a.) Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, z. B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche - so das FG - müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe bzw. die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen würden.

(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.03.2017 zu Urteil vom 06.01.2017 - 2 K 2360/14)

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